Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert; die Inanspruchnahme ist zu überwachen. Das Gleiche gilt für die Inanspruchnahme der nach § 36 Abs. 2 übertragenen Mittel.
Die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere Bestimmungen sind, soweit sie bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplanes feststehen, im Haushaltsplan oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.
Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes erst bei Fälligkeit erfüllt werden.
Die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.