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In den Ergebnisrechnungen sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Die Ergebnisrechnungen sind in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 26 entsprechend.
Den in den Ergebnisrechnungen nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.