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In den Vermögensrechnungen sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auszuweisen. Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Die Vermögensrechnungen sind in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 27 entsprechend. § 45 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.