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Einrichtungen der Weiterbildung erhalten eine zusätzliche Förderung für die gemäß § 6 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 894) geändert worden ist, durchgeführten Angebote.
Das gemäß § 5 der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 547), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Juli 2015 (GV. NRW. S. 547, ber. S. 550) geändert worden ist, vorgesehene Mindestvolumen der Lehrgänge kann dabei um bis zu 20 Prozent überschritten und für zusätzliche sozialpädagogische Maßnahmen eingesetzt werden.
Weiterhin werden auch die auf den Lehrgang vorbereitenden zielgruppenbezogenen Angebote (Vorkurse) gefördert sowie Unterrichtsstunden, die auf anrechenbare modularisierte Teilangebote entfallen, wie Sprachzertifikate.
Der Durchschnittsbetrag für eine gemäß der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde beträgt 66,50 Euro für Volkshochschulen und 39,90 Euro für Einrichtungen in anderer Trägerschaft. Der Durchschnittsbetrag für eine gemäß der Verordnung über die Prüfung zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde an Volkshochschulen beträgt 41,00 Euro und an Einrichtungen in anderer Trägerschaft 25,60 Euro.
Diese Durchschnittsbeträge gelten auch für die zusätzlichen sozialpädagogischen Maßnahmen.
Einrichtungen der Weiterbildung erhalten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen eine zusätzliche Förderung für durchgeführte Unterrichtsstunden.…
Die Weiterbildungseinrichtungen erhalten einen zusätzlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17. Dieser Zuschuss…
Eine Einrichtung der Weiterbildung kann auch organisatorisch eigenständige Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I für…
Das Land gewährt anerkannten Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung im Rahmen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Saarländischen…
Volkshochschulen können eine zusätzliche Förderung insbesondere für Maßnahmen erhalten, mit denen sie sich innerhalb regionaler Bildungslandschaften, wie z.B.…
Die Einrichtungen der Weiterbildung erhalten einen zusätzlichen jährlichen Förderbetrag in Höhe der Differenz zwischen der Förderung für die Personalkosten nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.