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Prüfungen von schwerbehinderten Menschen und diesen Gleichgestellten nach den §§ 15 ,18 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen. Hierüber entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
Prüfungen von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten nach den §§ 15, 18 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen.…
Prüfungen von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellte nach den §§ 15, 18 und 21 sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen.…
Menschen mit Behinderungen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft…
Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf…
Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu…
Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.