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In der zweiten Hälfte des Vorbereitungsdienstes erstellen die Anwärterinnen und Anwärter eine fachpraktische Arbeit. Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit umfasst die fachliche und rechtliche Bearbeitung eines Dienstgeschäftes aus dem Vollzug der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung. Die fachpraktische Arbeit wird von den Anwärterinnen und Anwärtern elektronisch, bestehend aus einer Sachverhaltsbeschreibung, einer fachlichen und rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes und einer begründeten Entscheidung, erstellt. Die fachpraktische Arbeit soll der Anwärterin oder dem Anwärter ermöglichen zu zeigen, dass sie oder er Sachverhalte der staatlichen Arbeitsschutzverwaltung fachlich und rechtlich einordnen, bewerten und die dazugehörige Entscheidung begründen kann.
Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit wird durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten Gestaltungsrichtlinie gestellt.
Die Bearbeitungszeit für die fachpraktische Arbeit beträgt drei Tage.
Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die fachpraktische Arbeit unabhängig voneinander und legen einvernehmlich das Ergebnis fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Bei der Bewertung sind insbesondere die rechtliche Einordnung des Sachverhaltes, der systematische Aufbau und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. § 17 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Der Anwärterin oder dem Anwärter ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der fachpraktischen Arbeit mit einem der Prüfer in Anwesenheit der Ausbildungsleitung zu besprechen.
Ist die fachpraktische Arbeit mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so ist der Anwärterin oder dem Anwärter eine neue Aufgabenstellung für eine fachpraktische Arbeit zu geben. Wird auch diese mit "mangelhaft" oder schlechter beurteilt, gilt die Rechtsfolge des § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes.
Die Aufgabenstellung der fachpraktischen Arbeit wird durch den Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten…
Die Ausbildungsleitung erstellt unter Beteiligung der Ausbildenden für jeden fachpraktischen Abschnitt eine Beurteilung die sie mit der oder dem Studierenden…
Den jeweiligen Beamtinnen und Beamten ist Gelegenheit zu geben, die Bewertung der schriftlichen Facharbeit mit einem Mitglied des zuständigen…
Die Aufgabenstellung der Facharbeit wird durch den zuständigen Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von der Ausbildungsleitung festgelegten…
Die Praxisarbeit nach § 16 ist von der oder dem Ausbildungsbeauftragten nach § 8 Absatz 3 oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person mit ingenieur- oder…
In jedem Ausbildungsabschnitt der fachpraktischen Ausbildung ist der Ausbildungsstand nach Maßgabe des Lehr- und Stoffplans durch Klausuren, praktische Übungen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.