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In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausbildung deren Ziele erreicht haben. Mit Bestehen der Prüfung wird die Lehramtsbefähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.
In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehrkraft in Ausbildung das Ziel der Ausbildung gemäß § 8 erreicht hat.
In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Prüflinge die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht und Handlungskompetenzen für…
Mit der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung erwerben die Lehrkräfte in Ausbildung die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung.
Durch die Staatsprüfung wird festgestellt, ob die Kandidatin oder der Kandidat das Ziel der Ausbildung erreicht hat.
Die zeitlich begrenzte Ausbildungsmaßnahme ermöglicht Inhaberinnen und Inhabern einer Lehramtsbefähigung den zusätzlichen Erwerb des Lehramts für…
Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird die Befähigung zur Erziehung und zum Unterricht von Schülerinnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.