§ 14 BGebGGesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes
Die Gebühr wird zehn Tage nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, sofern die Behörde keinen anderen Zeitpunkt festlegt.
§ 7 Abs. 3 GOTGebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte
Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine Rechnung erteilt worden ist.
§ 12 Abs. 1 GOÄGebührenordnung für Ärzte
Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.