Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 5 VollstrPV
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