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Gegen die Anordnung des Vorsitzenden, daß die Vollstreckungsklausel zu erteilen ist (§ 5), findet Widerspruch statt.
Der Widerspruch ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels.
Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat der Vorsitzende die Widerspruchsfrist in der Anordnung, durch die dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel stattgegeben wird, oder nachträglich durch besonderen Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann, zu bestimmen. Die festgesetzte Widerspruchsfrist ist auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung (§ 8 Satz 3) zu vermerken.
Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist innerhalb eines Monats nach…
Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung…
Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Zustellung einzulegen. Hat die Partei, gegen die die Vollstreckung…
Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die…
Über den Widerspruch entscheidet das Landgericht durch Beschluß; der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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