Art 5 VollstrZustProtG
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seine Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 8 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seine Verkündung in Kraft.
Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 8 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.