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Die Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vorsorgenden. Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c und e bis g zu enthalten. Sollen auch Angaben zum Bevollmächtigten oder zum vorgeschlagenen Betreuer eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, c und e enthalten. Die Angaben nach § 1 Absatz 4 werden unabhängig von dem Antrag eingetragen.
Der Antrag nach § 1 Absatz 5 kann nur durch einen institutionellen Nutzer im Sinne des § 2 gestellt oder übermittelt werden.
Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden, soweit die Bundesnotarkammer diese Möglichkeit eröffnet hat.
Die Bundesnotarkammer kann Nachweise zur Feststellung der Identität des Antragstellers oder zur Vertretungsberechtigung des für den Antragsteller Handelnden verlangen. In Zweifelsfällen hat sich die Bundesnotarkammer von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag übermittelten Angaben nicht.
Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines…
Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung…
Die Registerbehörde kann weitere Auskünfte und Nachweise verlangen, soweit diese erforderlich sind, um die Eigenschaft des zu registrierenden Nutzers als…
Mit Zustimmung der betroffenen Nutzungsberechtigten können weitere Angaben zum Antrag in das Antragsregister aufgenommen werden. Die Angaben nach § 17 Absatz 1…
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.