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Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach § 1 Absatz 2 bis 4 gewährleisten.
Die Bundesnotarkammer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschriften sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Dateien
bei Aufnahme einer geeigneten Prüfung auf technische Sicherheit unterzogen werden und
nach einem dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren verschlüsselt gespeichert werden.
Zugriff auf den Inhalt der nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschriften haben ausschließlich
der Vorsorgende,
der vom Vorsorgenden beauftragte institutionelle Nutzer sowie
die nach § 78b Absatz 1 Satz 1 und 3 der Bundesnotarordnung auskunfts- oder einsichtsberechtigten Stellen.
die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung.
die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung.
Der Notar muss durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass die bei ihm beschäftigten Personen mit den ihnen überlassenen Zugangsmitteln und mit ihren…
Die Bundesnotarkammer präzisiert durch Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des…
Die Registerbehörde trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.