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die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung.
die Umsetzung der Vorgaben dieser Verordnung.
Der Notar muss durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass die bei ihm beschäftigten Personen mit den ihnen überlassenen Zugangsmitteln und mit ihren…
Die Bundesnotarkammer präzisiert durch Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des…
Die Registerbehörde trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Änderungen,Die ErgänzungenBundesnotarkammer undhat Löschungendem vonjeweiligen EintragungenStand erfolgender aufTechnik schriftlichenentsprechende AntragMaßnahmen deszur VollmachtgebersSicherstellung odervon desDatenschutz einerund VertretungDatensicherheit durchnach den EhegattenArtikeln Widersprechenden.24, §25 2und Abs.32 2,der 3Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach § 31 geltenAbsatz entsprechend.2 bis 4 gewährleisten.
BeiDie derBundesnotarkammer Eintragungtrifft vongeeignete Änderungentechnische und Ergänzungenorganisatorische istMaßnahmen, sicherzustellen,um dassdie
Daten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2Zugriff sindauf auchden aufInhalt schriftlichender Antragnach des§ Bevollmächtigten1 zuAbsatz
EintragungenAbsatz sind3 110gilt Jahrenicht, nachsoweit derdie GeburtBundesnotarkammer desauf VollmachtgebersGrund
bei Aufnahme einer geeigneten Prüfung auf technische Sicherheit unterzogen werden und
nach einem dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren verschlüsselt gespeichert werden.
der Vorsorgende,
der vom Vorsorgenden beauftragte institutionelle Nutzer sowie
die nach § 78b Absatz 1 Satz 1 und 3 der Bundesnotarordnung auskunfts- oder einsichtsberechtigten Stellen.