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Wird bei Schweinen, die sich auf Tiermärkten, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit amtlich festgestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die zuständige Behörde die Maßregeln nach den §§ 4 bis 12 und 14 sinngemäß anordnen.
Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte befinden, Vesikuläre Schweinekrankheit festgestellt,
ordnet die zuständige Behörde unverzüglich an;
die Tötung und unschädliche Beseitigung der seuchenkranken und verdächtigen Schweine und die Schlachtung der übrigen in der Schlachtstätte befindlichen Schweine sowie
die unschädliche Beseitigung der Tierkörper und Tierkörperteile, die Träger des Seuchenerregers sein können,
sind Gebäude, Einrichtungen und Transportmittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren;
dürfen Schweine innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Desinfektion nach Nummer 1 Buchstabe b nicht in die Schlachtstätte verbracht werden.
Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlachtstätte oder in einem Transportmittel befinden, der Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest…
Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der…
Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2 Satz 1 hinaus Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3…
In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zuständige Behörde die Durchführung von Schweineausstellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen ähnlicher Art, den…
Schweine dürfen weder in den Betrieb oder an den sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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