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Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
Die Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als erloschen, wenn
alle Schweine des Betriebes oder sonstigen Standortes verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
im Falle des § 8 die Schweine der betroffenen Betriebseinheit verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen einer nicht betroffenen Betriebseinheit innerhalb von 28 Tagen nach der unschädlichen Beseitigung der Schweine der betroffenen Betriebseinheit keine Anzeichen, die auf die Vesikuläre Schweinekrankheit hinweisen, festgestellt worden sind,
die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfektion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen worden sind und
frühestens 28 Tage nach der Abnahme nach Nummer 2 im Sperrbezirk Umgebungsuntersuchungen unter Einschluss einer repräsentativen serologischen Stichprobenuntersuchung auf Antikörper gegen das Virus der Vesikulären Schweinekrankheit nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG mit negativem Ergebnis durchgeführt worden sind.
Der Verdacht auf Vesikuläre Schweinekrankheit gilt als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebes oder des sonstigen Standortes eine frühestens 28 Tage nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere durchgeführte repräsentative serologische Stichprobenuntersuchung auf Vesikuläre Schweinekrankheit nach dem Anhang der Entscheidung 2000/428/EG keine Anzeichen ergeben hat, die auf Vesikuläre Schweinekrankheit hinweisen.
Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Hausschweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen ist, wenn der…
Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Aujeszkysche Krankheit erloschen ist oder der Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit beseitigt ist oder sich…
Die zuständige Behörde hebt die für den Sperrbezirk angeordneten Schutzmaßregeln auf, wenn frühestens 15 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion…
Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion beseitigt ist.
Angeordnete Schutzmaßregeln nach den §§ 19 bis 27 sind aufzuheben, soweit die Seuche erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Seuche beseitigt ist oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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