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Für den Einsatz von Vertrauenspersonen gilt § 15 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Anordnung, sofern für den Einsatz eine neue Vertrauensperson in Betracht gezogen wird, eine Anwerbungszeit von bis zu zwölf Monaten vorausgehen darf. Die Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihre Vertretung entscheidet über die Anwerbungszeit. Eine einmalige Verlängerung um weitere bis zu zwölf Monate ist mit Zustimmung der Leitung der Verfassungsschutzabteilung oder ihrer Vertretung im besonderen Einzelfall zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann. Die Entscheidungen ergehen schriftlich oder elektronisch.
Die Vertrauenspersonen sind jährlich über das Erhebungsverbot in Bezug auf personenbezogene Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist zu dokumentieren. Vertrauenspersonen dürfen dennoch erhobene Daten nicht berichten. § 9 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Prüfung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 5 hat auch die für die Führung der Vertrauensperson verantwortliche Person vorzunehmen.
Anwerbung und Einsatz von Vertrauenspersonen sind zu protokollieren.
Für die Anwerbungszeit gilt § 15 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Art. 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 findet auf die polizeilichen Führungspersonen einer Vertrauensperson Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung…
Der Einsatz von Vertrauenspersonen gegen eine Person länger als sechs Monate ist nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens des § 8 Absatz 2…
Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate im jeweiligen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des…
Als Vertrauenspersonen dürfen nicht Personen angeworben und eingesetzt werden, die Eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 6 kann zugelassen werden, wenn die…
Für die Bestellung von Vertrauenspersonen in Gasteinrichtungen gilt § 22. Für deren Arbeit gelten die Regelungen der §§ 10 bis 13 und 19 Absatz 3 entsprechend.…
Die Verpflichtung einer Vertrauensperson zur Aufgabenerfüllung im Sinne des § 3 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.