Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Anordnung und die Durchsetzung von Maßnahmen gelten die Vorschriften der Vollzugsgesetze.
Soweit in diesem Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Insbesondere finden die Vorschriften für
die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde (§ 59 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen),
die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (§§ 60 und 61 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen),
die Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen (§§ 62 bis 65 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen),
die vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen (§ 66 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen),
die ergänzende Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 (§ 67 Nummer 2 bis 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen) und
den Schadensersatz und betreffend Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 68 und 69 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen)
Anwendung.
Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Vollzugsbehörden im Vollzug von Freiheitsentziehungen nach den Vollzugsgesetzen (Vollzug)…
Für eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag und das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gelten die §§ 52, 53 und 70 Absatz 2 des…
sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften des Teils 2 dieses Gesetzes sind auf Datenverarbeitungen im Sinne von § 1 Absatz 2 dieses Gesetzes…
den Namen und die Kontaktdaten der zuständigen Vollzugsbehörden und die Kontaktdaten der oder des jeweils zugehörigen Datenschutzbeauftragten und
Die §§ 2, 3, 5 bis 7, 46, 51 Absatz 1 bis 4, die §§ 52 bis 54, 62, 64 bis 66, 83 und 84 des Bundesdatenschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht…
§ 19 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.