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Die Verfassungsschutzbehörde darf ohne den Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten einer anderen Stelle übermitteln, wenn dies erforderlich ist
zu ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung oder
Eine automatisierte Übermittlung an öffentliche Stellen ist zulässig.
Die Übermittlung von Daten nach Absatz 1, die systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden, richtet sich nach den Vorschriften in Kapitel 2.
Die Verfassungsschutzbehörde darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an den Landtag und die Landesregierung übermitteln, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln gewonnen wurden, ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die Daten sind von der empfangenden Stelle geheim zu halten. Durch technische und organisatorische Maßnahmen hat die empfangende Stelle zu gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind.
Die Verfassungsschutzbehörde darf zum Zweck des § 26 Absatz 6 personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Stellen übermitteln, soweit dies…
Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder die in § 12 Absatz 2 genannten anderen…
Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen an nichtöffentliche Stellen ist zulässig, wenn
Eine Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist darüber hinaus zulässig, soweit dies für
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.