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Das Kontrollgremium darf durch Beschäftigte der Landtagsverwaltung unterstützt werden. Die Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Landtags gesondert auszuweisen. Die Beschäftigten müssen zuvor die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten. § 53 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Die Verfassungsschutzbehörde hat den beauftragten Beschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des Gremiums Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Dateien zu gewähren. § 52 Absatz 3 gilt entsprechend.
Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind dem Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben; es kann diese anhören.…
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden zur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäftigte der Bundestagsverwaltung beigegeben. Die oder den Ständigen…
Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der…
Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und seine schriftlich besonders Beauftragten bei…
Die mitwirkende Behörde kann die Einhaltung der Maßnahmen des materiellen Geheimschutzes der nach § 37 zu erlassenden Verwaltungsvorschrift kontrollieren.
Bei der Durchführung der nach § 35 zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz wirkt die Verfassungsschutzbehörde mit; sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.