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Jedes Mitglied kann die Einberufung des Kontrollgremiums verlangen. Beschlüsse des Kontrollgremiums bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Kontrollgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Sitzungsunterlagen und Protokolle von den Mitgliedern des Kontrollgremiums oder den stellvertretenden Mitgliedern eingesehen werden können.
Die Sitzungen des Kontrollgremiums sind öffentlich oder geheim, wenn Geheimhaltungsgründe dies erforderlich machen. Einzelheiten hierzu regelt das Kontrollgremium in seiner Geschäftsordnung. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in dem Kontrollgremium bekanntgeworden sind, sofern das Kontrollgremium geheim beraten hat; dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Kontrollgremium.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Gremium tagt geheim. Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden…
Der Unabhängige Kontrollrat gibt sich nach Anhörung des Bundeskanzleramtes Geheimschutzbelangen des Bundesnachrichtendienstes ist Rechnung zu tragen. Über die…
Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des…
Beschlüsse des Parlamentarischen Kontrollgremiums können außerhalb der Sitzungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern…
Die Sitzungen der G 10-Kommmission sind geheim. Ihre Mitglieder sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der…
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.