§ 14 SN-11507Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Die Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92b SVG.
§ 14 VersorgLastTeilStVtr SLStaatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)
Die Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für § 92b SVG.
§ 37 Abs. 2 Nr. 3 SächsKAGSächsisches Kommunalabgabengesetz
dass § 10 Absatz 2 Satz 2 in diesem Falle keine Anwendung findet.
§ 124 Abs. 1 Nr. 1 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
§ 29 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 120 Abs. 7 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
§ 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: