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Dieses Gesetz tritt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 3. Juli 1996 (Amtsbl. S. 886), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), außer Kraft.
Artikel 1 Nr. 1, 19, 21 bis 23 und Artikel 2 Nr. 10 (§ 19a Abs. 2 Satz 7 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes) treten zum Beginn der nächsten allgemeinen Amtszeit der kommunalen Vertretungen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 211 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 das Wort „stadtverbandsangehörigen“ durch das Wort „regionalverbandsangehörigen“ und in Absatz 3 die Wörter „Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident“ durch die Wörter „Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor“ ersetzt werden.
Artikel 5 Abs. 25 tritt am 31. Dezember 2007 in Kraft.
Die Landesregierung legt dem Landtag des Saarlandes bis zum 31. Dezember 2017 einen Bericht über die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Maßnahmen vor.