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Erklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung), wenn bei der Zollverwaltung für die jeweilige Erklärung die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen.
Der Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 wird jeweils durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Enthalten die Gesetze oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Vorschriften, nach denen eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, schriftlich oder formlos abzugeben ist oder abgegeben werden kann, so geht Absatz 1 diesen Vorschriften nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 2 vor, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 4 kann das zuständige Hauptzollamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine elektronische Datenübermittlung nach Absatz 1 verzichten. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall des Verzichts ist die Erklärung in der Form abzugeben, wie sie in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgesehen ist. Der Verzicht kann durch das zuständige Hauptzollamt mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die…
Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind durch elektronische Datenübermittlung nach Maßgabe des § 7 beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4…
Datenübermittler haben die nach Absatz 1 für den jeweiligen Zeitraum bestimmten Vorgaben einzuhalten und die Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen.
Die Steuererklärung nach Absatz 2 Nummer 1 und die sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Mitteilungen können mit Hilfe elektronischer…
Mitteilungen nach den §§ 2 bis 6 für das Kalenderjahr 2024 sind bis 2. März 2026 elektronisch zu übermitteln. Liegen die Voraussetzungen für die elektronische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.