§ 18 VStG
Aufhebung der Veranlagung
(1)
Wird dem Finanzamt bekannt, daß so ist die Veranlagung aufzuheben.
1.
die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder
2.
die Veranlagung fehlerhaft ist,
(2)
Die Veranlagung wird aufgehoben Der Beginn des maßgebenden Kalenderjahrs ist der Aufhebungszeitpunkt. § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.