§ 19 Abs. 2 Nr. 2 VStGPflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen
die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn ihr Gesamtvermögen mindestens 20.000 Deutsche Mark beträgt.
§ 2 Abs. 2 VStGBeschränkte Steuerpflicht
Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf Vermögen der in § 121 des Bewertungsgesetzes genannten Art, das auf das Inland entfällt.
§ 20 Abs. 2 VStGEntrichtung der Jahressteuer
Von der Festsetzung der Vermögensteuer ist abzusehen, wenn die Jahressteuer den Betrag von 50 Deutsche Mark nicht übersteigt.
§ 2 Nr. 2 KStGKörperschaftsteuergesetz
sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem…
§ 24 KStGKörperschaftsteuergesetz
1Vom Einkommen der steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen ist ein Freibetrag von 5 000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des…