Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Prüfungsbereich „Personalführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsaufgaben wahrnehmen zu können, das Verantwortungsbewusstsein von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen fördern zu können sowie Konflikte lösen und das eigene Führungsverhalten reflektieren zu können.
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Erfassen und Analysieren von Konflikten in betrieblichen Situationen und von deren Auswirkungen,
Vorbereiten und Strukturieren von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
zielgerichtetes Führen von Gesprächen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und Ableiten von Schlussfolgerungen.
Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist eine Situationsaufgabe schriftlich zu bearbeiten sowie ein situationsbezogenes Fachgespräch zu…
Im Handlungsbereich „Personalführung und -entwicklung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Aus- und Weiterbildung gestaltet…
Für die Gesprächssimulation ist einer der beiden Prüfungsbereiche nach § 16 oder § 17 zugrunde zu legen. Dabei hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie…
Prüfungsbereich „Führen von Mitarbeitenden und Teams“ nach § 17.
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Konflikte,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.