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Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ soll die zu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifikationsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstechnischen Projekt aus ihrer betrieblichen Praxis nachweisen.
Die zu prüfende Person muss an der Durchführung des Projekts in einer der folgenden Funktionen beteiligt gewesen sein:
als technischer Gesamtleiter oder technische Gesamtleiterin der Produktion,
als technischer Gesamtleiter oder technische Gesamtleiterin der Veranstaltungsstätte,
als technischer Fachbereichsleiter oder technische Fachbereichsleiterin, insbesondere für Bühnentechnik, Beleuchtungstechnik, Beschallungstechnik oder Medientechnik, oder
in anderer technischer Leitungsfunktion, die einer der vorgenannten Funktionen in Breite und Tiefe gleichwertig ist.
In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte (§ 10).
In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Es wird je eine Situationsaufgabe zu den Prüfungsbereichen „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“ und „Technische Leitung und Umsetzung…
Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nach den §§ 17 bis 20.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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