Art 2 VtrLUXG
Die Rechte und Pflichten der nach Artikel 5 des Vertrags Berechtigten richten sich nach den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Von den Versicherungszeiten nach Artikel 5 des Vertrags stehen bei Anwendung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften gleich. Hierbei bleiben Bestimmungen außer Betracht, nach denen die Vorschriften über die Behandlung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten auf Versicherungszeiten nicht anwendbar sind, die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist, in einer Rentenversicherung dieses Staates anrechnungsfähig sind. Die Beitragszeiten nach Buchstabe b sind für die Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Leistungen bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegte Beitragszeiten zu behandeln.
die zwischen dem 30. September 1940 und dem 1. Oktober 1944 zurückgelegten Beitragszeiten den nach Reichsrecht im Bundesgebiet zurückgelegten Beitragszeiten,
die vor dem 1. Oktober 1940 oder zwischen dem 30. September 1944 und dem 1. Januar 1946 zurückgelegten Beitragszeiten den nach dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger einer gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten
2,000 Millionen DMvom Bund,19,222 Millionen DMvon den Trägern der Arbeiterrentenversicherung,4,341 Millionen DMvon der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,9,437 Millionen DMvon der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften (Treuhandverwaltung der Reichsknappschaft)
Von dem nach Artikel 3 des Vertrags zu zahlenden Betrag von 35 Millionen Deutsche Mark wird ein Betrag von