§ 35 Abs. 2 SchRGGesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Für eine Mitteilung nach § 34 genügt, wenn der Gläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht angezeigt hat, die Absendung eines…
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VVG-InfoVVerordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
jede Änderung der Identität oder der ladungsfähigen Anschrift des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen worden ist;
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 DarlehensVVerordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,
§ 35 Abs. 5 EEMD-ZVAnl IIVertrag über die Durchführung des europäischen elektronischen Mautdienstes auf Bundesstraßen im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Die Vertragsparteien werden einander Änderungen der Anschriften nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere in der Person des Zustellungsbevollmächtigten oder des…
§ 7 Abs. 5 SächsLArztVOSächsische Landarztverordnung
Die Verpflichteten haben jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.