§ 94 Abs. 5 VVGWirksamkeit der Zahlung gegenüber Hypothekengläubigern
Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet ist.
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EnteigGrdBesG SLGesetz über die Enteignung von Grundeigentum Vom 11. Juni 1874
wenn Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden auf dem betreffenden Grundstück haften.
Art 5 Abs. 2 Nr. 2 VVGEGEinführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
für die eine Gebäudeversicherung bei einer öffentlichen Anstalt unmittelbar kraft Gesetzes oder infolge eines gesetzlichen Zwanges bei einer solchen Anstalt…
§ 2 Abs. 3 SiVVerordnung über die Anforderungen an Sicherheiten und die Anlage bestimmter Vermögen
Werden bei der Ermittlung des Grundstückswertes mit dem Grundstück fest verbundene Bauwerke werterhöhend berücksichtigt, so müssen diese Bauwerke, während die…
§ 1291 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.