VVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 67 VVGAbweichende VereinbarungenGesetz über den Versicherungsvertrag · Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 7, Unterabschnitt 1 § 66§ 68 Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.