Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abstimmungsorgane sind
die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet,
eine Kreisabstimmungsleiterin oder ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,
eine Stimmbezirksvorsteherin oder ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk sowie
mindestens eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.
Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. Sie oder er bestimmt die Anzahl der Briefabstimmungsvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefabstimmungsdurchführung betraute Gemeinde.
darunter jeweils die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher und die Schriftführung, anwesend sind.
der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters und ihrer oder seiner Stellvertretung,
der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher des zuständigen Stimmbezirks und
ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk,
Für den die Briefabstimmungsvorsteherin oder den Briefabstimmungsvorsteher und den Briefabstimmungsvorstand gilt § 11 entsprechend mit den Maßgaben, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.