§ 16 Abs. 4 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden…
Art. 1 Abs. 3 Nr. 22 SN-4345Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
„(4) Der Kreisabstimmungsleiter kann für kleine Gemeinden einen gemeinsamen Stimmbezirk bilden.“
§ 9 Abs. 1 NeuGlVVerordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.
§ 38 Abs. 2 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
In größeren Stimmbezirken, in denen sich die Stimmberechtigtenverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen…
§ 2 Abs. 4 KomWG SNKommunalwahlgesetz
Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke. Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten.