§ 30 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.
§ 31 BWahlGBundeswahlgesetz
Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
§ 25 Abs. 1 NRW-26519Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum…
§ 46 Abs. 1 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Während der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses besteht für die Öffentlichkeit Zutritt zum Abstimmungsraum,…
§ 30 Abs. 2 SächsKomWOSächsische Kommunalwahlordnung
Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum; bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum. Der Wahlvorstand kann Personen, welche die Ruhe und…