§ 8 LWO SNLandeswahlordnung
Geldbußen nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Wahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der die betroffene Person in das Wählerverzeichnis…
§ 11 BWOBundeswahlordnung
Geldbußen nach § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis einzutragen ist,…
§ 11 EuWOEuropawahlordnung
Geldbußen nach § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene…
Art. 1 Abs. 2 SN-4345Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000…
§ 72 VVVGVO SNErstattung der Kosten für die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides
Der Freistaat Sachsen erstattet gemäß § 48 Absatz 2 des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid für jede stimmberechtigte Person den…