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Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 7 öffentlich bekannt,
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Stimmberechtigtenverzeichnis eingesehen werden kann,
dass bei der Gemeinde innerhalb der Frist für die Einsichtnahme schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis eingelegt werden kann (§ 27),
dass Stimmberechtigten, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis zum 21. Tag vor der Abstimmung eine Stimmbenachrichtigung zugeht und dass Stimmberechtigte, die auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und einen Stimmschein mit Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, keine Stimmbenachrichtigung erhalten,
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Stimmscheine beantragt werden können (§§ 30 bis 34) und
Jede und jeder Stimmberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten die…
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
dass Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 25ff.),
die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, deren Führung, Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss, über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.