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Spätestens am 22. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Gemeinde jede in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person nach dem Muster der Anlage 5. Die Mitteilung soll enthalten
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der oder des Stimmberechtigten, bei gleichnamigen Personen mit gleicher Wohnanschrift zusätzlich das Geburtsjahr, im Falle des § 19 Absatz 2 statt der Wohnung den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes,
die Angabe des Abstimmungsraumes,
die Angabe des Abstimmungstages und der allgemeinen Abstimmungszeit,
die Nummer, unter der die stimmberechtigte Person in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,
die Aufforderung, die Stimmbenachrichtigung zur Abstimmung mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
den Hinweis, dass die Stimmbenachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt,
die Unterrichtung über die Beantragung eines Stimmscheines und über die Übersendung von Abstimmungsunterlagen mit Hinweisen darüber,
dass der Stimmscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die stimmberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum oder durch Briefabstimmung abstimmen will,
unter welchen Voraussetzungen ein Stimmschein erteilt wird (§ 30 Absatz 1 und § 32 Absatz 4),
dass der Stimmschein von einer anderen als der stimmberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung und Entgegennahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 32 Absatz 3).
Erfolgt die Eintragung einer stimmberechtigten Person, die nach § 20 Absatz 1 auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen nach Satz 1, hat deren Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
Auf der Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheines nach dem Muster der Anlage 6 aufzudrucken.
Auf Stimmberechtigte, die nach § 19 Absatz 2 auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und einen Stimmschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
Stellt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt sie oder er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Abstimmung erfolgen kann, bestimmt sie oder er, dass die Stimmberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Sie oder er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist und keinen Stimmschein besitzt,
Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter kann das Stimmrecht nur ausüben, wenn sie oder er in einem Stimmberechtigtenverzeichnis (§ 32 Abs. 1)…
Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter, die oder der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie oder…
Bei Stimmberechtigten, die nur auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, gilt der Antrag zugleich als Antrag auf Erteilung eines…
Die Gemeinde ersucht die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Abstimmung, die Stimmberechtigten, die sich in der Einrichtung befinden oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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