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Die Unterschriftenbogen sind nach Kreisfreien Städten und Landkreisen, innerhalb der Landkreise nach kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren. Sie sind mit einer Zusammenstellung, in der die laufenden Nummern der Bogen und für jeden Bogen die Zahl der abgegebenen und von der Gemeinde bestätigten Unterstützungsunterschriften einzutragen sind, bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. Die Zahl dieser Unterstützungsunterschriften ist zusammenzuzählen.
Bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten eingereichte Unterschriftenbogen werden nicht zurückgegeben.
Die Unterschriftsblätter sind von den Antragstellern zunächst nach Regierungsbezirken, sodann nach kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden…
Die Unterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben.
Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellerinnen und Antragstellern.
die Unterschriftenbogen und das Verfahren der Bestätigung der Unterstützungsunterschriften durch die Gemeinde bei Volksantrag und Volksbegehren,
Die Unterstützungsunterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach dem Muster der Anlage 3 abzugeben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.