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Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist von der Schriftführung eine Abstimmungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 17 zu fertigen. Dieser sind beizufügen:
die Stimmzettel und Abstimmungsumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 58 Absatz 5 oder § 59 Absatz 7 beschlossen hat,
die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat,
die Stimmscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne dass die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden.
Die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. Sind Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, ist die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen der jeweiligen oder der betrauten Gemeinde zu übergeben. Die zuständige Gemeinde übersendet der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften der Briefabstimmungsvorstände mit den Anlagen und fügt, soweit erforderlich, Zusammenstellungen der Briefabstimmungsergebnisse nach dem Muster der Anlage 16 bei. § 62 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.
Über die Zulassung der Stimmbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen.…
Der nach § 34 Abs. 1 betraute Abstimmungsvorstand vermerkt die Zahl der ihm vom Briefabstimmungsvorsteher übergebenen Stimmumschläge in der…
die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den zur Abstimmung gestellten Fragen und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,
Der Briefwahlvorstand verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 59 Absatz 1 und übergibt sie der Stelle, die den Briefwahlvorstand einberufen hat, die sie…
Die für den Eingang der Stimmbriefe zuständige Stelle, in den Fällen des § 6 Nr. 1 die mit der Durchführung der Briefabstimmung betraute Gemeinde, übergibt dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.