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Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist von der Schriftführung eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Stimmbezirksvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. Verweigert ein Mitglied des Stimmbezirksvorstandes die Unterschrift, ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 58 Absatz 5 und § 59 Absatz 7 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel, über die der Abstimmungsvorstand nach § 58 Absatz 5 und § 59 Absatz 7 beschlossen hat sowie die Stimmscheine, über die der Stimmbezirksvorstand nach § 49 Satz 2 beschlossen hat, beizufügen.
Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben.
Die Gemeinde übersendet der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter die Abstimmungsniederschriften ihrer Stimmbezirksvorstände mit den Anlagen auf dem schnellsten Weg. Besteht die Gemeinde aus mehreren Stimmbezirken, fügt sie eine Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse der einzelnen Stimmbezirke nach dem Muster der Anlage 16 bei.
Stimmbezirksvorsteherinnen und Stimmbezirksvorsteher, Gemeinden sowie Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, dass die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Der Abstimmungsvorsteher hat die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter auf schnellstem Wege zu übersenden.
Der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. § 31 Abs. 4 gilt entsprechend.
Über das Abstimmungsergebnis fertigt der Abstimmungsvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Abstimmungsvorstands zu unterschreiben ist.…
Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde zu übergeben. Die Gemeinde übersendet der…
Der Kreisabstimmungsleiter übersendet dem Landesabstimmungsleiter und dem Gesamtabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.