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Im dritten Ausbildungsjahr der beruflichen Qualifizierung in den Fachrichtungen Landesverwaltung und Kommunalverwaltung sind den Auszubildenden insbesondere die nachfolgenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie befähigen,
Verwaltungsentscheidungen auf der Grundlage von Bundes-, Landes- und Kommunalrecht zu treffen und durchzuführen,
Anträge auf Leistungen zu bearbeiten und die Auszahlung zu veranlassen,
Vorgänge zur Erhebung von Abgaben und Entgelten sowie zur Einziehung privatrechtlicher Einnahmen zu bearbeiten,
die Einhaltung von Auflagen gegenüber Bürgern, Gebietskörperschaften und Institutionen zu überwachen,
die rechtmäßige Verwendung zweckgebundener Mittel Dritter zu prüfen,
Verwaltungsakte zu erlassen und Widersprüche zu bearbeiten,
die Vollstreckung von Verwaltungsakten vorzubereiten,
Verwaltungsaufgaben bei Genehmigungsverfahren durchzuführen,
Sitzungen, insbesondere kommunaler Beschlussorgane vorzubereiten und an deren Umsetzung mitzuwirken,
Verwaltungsaufgaben im Bereich kommunaler Wirtschafts-, Struktur- und Kulturförderung zu übernehmen,
kaufmännische Aufgaben in kommunalen Verwaltungsbetrieben, Eigenbetrieben und Eigengesellschaften zu übernehmen.
Im dritten Ausbildungsjahr der beruflichen Qualifizierung in der Fachrichtung Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern sind den Auszubildenden insbesondere die nachfolgenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie befähigen,
Beratungen auf der Grundlage gewerberechtlicher Bestimmungen durchzuführen,
Anträge auf Eintragung und Löschung im Handelsregister zu prüfen und Stellungnahmen an das Amtsgericht vorzubereiten,
Voraussetzungen für die Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes zu prüfen und einzutragen,
Stellungnahmen gegenüber Behörden zu erarbeiten,
Vereidigung und Bestellung von Sachverständigen vorzubereiten,
Bescheinigungen für den Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland zu erstellen,
Verwaltungsaufgaben im Bereich Aus- und Weiterbildung einschließlich Prüfungswesen auszuführen.
Die Ausbildenden erstellen für die Auszubildenden jeweils einen Ausbildungsplan, der den Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 und der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) entspricht. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder verwaltungspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.