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Der Bund und das Land Niedersachsen werden gemeinsam eine "Stiftung Volkswagenwerk" mit dem Sitz in Niedersachsen errichten, deren Zweck es ist, Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre zu fördern. Der Stiftung sollen folgende Vermögenswerte übertragen werden:
die jährlichen Gewinne auf die den Vertragspartnern verbleibenden Aktien,
der Erlös aus den zu veräußernden Kleinaktien mit der Maßgabe, daß die Stiftung verpflichtet wird, diesen Betrag zu einem angemessenen Zinssatz als Darlehen für die Dauer von zwanzig Jahren dem Bund zur Verfügung zu stellen,
diejenigen Gewinne, die auf die vom Bund gemäß § 2 Abs. 2 zu verwaltenden Aktien entfallen.
§ 3 Absatz 1 Satz 2:„Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.”
Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, werden etwaige Einnahmenüberschüsse — außer bei Abwicklung des gemeinsamen Unternehmens — nicht an die…
Der Bund und das Land Niedersachsen erhalten je 20 vom Hundert des Grundkapitals der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft und je zur Hälfte die bis zur Umwandlung…
Die Höhe des Grundkapitals der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft wird vom Bund im Benehmen mit dem Land Niedersachsen festgesetzt werden.
Mindestens die Hälfte des zur Verteilung kommenden Betrages soll dem Zweckvermögen des Bundes nach dem Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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