§ 17 VwGO
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
1.
Richter auf Probe,
2.
Richter kraft Auftrags und
3.
Richter auf Zeit.
Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:
Richter auf Probe,
Richter kraft Auftrags und
Richter auf Zeit.