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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
natürliche und juristische Personen,
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Behörden.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Vereinigungen, Personengruppen und Einrichtungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
Beteiligte sind
die Handwerkskammer,
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Behörden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.