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Abschnitt 2 Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung und Amtshilfe (§§ 108 bis 117),
Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4, wobei Absatz 1 Satz 5 bis 7 entsprechend gilt, und
Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden,…
Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis…
Das Innenministerium kann in einzelnen Fällen die Fristen des Absatzes 2 verlängern.
in Absatz 2 an die Stelle des dreiunddreißigsten Tages der zwanzigste Tag.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.