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Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Einstellung angestrebt wird. Der Antrag muss mit den erforderlichen Unterlagen spätestens am 15. Dezember des Vorjahres vor dem Einstellungstermin vorliegen. Das für Schulen zuständige Ministerium kann bei besonderem Bedarf für einzelne Lehrämter andere oder zusätzliche Termine bestimmen oder auf Termine verzichten.
Dem Antrag nach Absatz 1 sind insbesondere die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Unterlagen beizufügen.
Das Masterzeugnis oder das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung, das Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung, das Zeugnis über eine Prüfung für ein weiteres Lehramt, die Bevollmächtigung zur Erteilung von Religionsunterricht, der Nachweis der fachpraktischen Tätigkeit, der Nachweis von Kompetenzen in Erster Hilfe sowie im Rettungsschwimmen für den Sportunterricht, der Nachweis über einen Masernschutz und das Zeugnis über eine anerkannte Prüfung sowie der Anerkennungsbescheid können nachgereicht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium kann dafür aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Einstellungsverfahrens Termine festlegen. Das Masterzeugnis gilt auch dann als fristgerecht vorgelegt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits alle erforderlichen Leistungen für den jeweiligen Abschluss erfolgreich erbracht hat und die jeweilige Universität dies dem für Schulen zuständigen Ministerium innerhalb der nach Satz 2 festgelegten Frist in elektronischer Form bestätigt. In den Fällen eines Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung gilt Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bestätigung durch das Prüfungsamt erfolgt. Wird der Abschluss an Universitäten anderer Länder erbracht, weisen die Bewerberinnen und Bewerber das Vorliegen der nach Satz 3 erforderlichen Leistungen gegenüber der zuständigen Anerkennungsbehörde nach. Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Masterzeugnis oder das Zeugnis unverzüglich der einstellenden Bezirksregierung und im Fall des Satzes 5 auch der Anerkennungsbehörde nach.
Die Fristen in den Absätzen 1 und 3 sind Ausschlussfristen. Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen vorzulegen
Vor der Einstellung müssen von der sich bewerbenden Person als weitere Unterlagen
Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das für Inneres zuständige Ministerium oder an eine von ihm bestellte Bezirksregierung zu…
Die Unterlagen zu Satz 1 sind in jedem Fall vor der Durchführung des Eignungsfeststellungsverfahrens nach § 4 einzureichen; die jeweilige Frist zur Einreichung…
Die Bewerberinnen und Bewerber haben rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 4 Absatz 3 gilt…
Abschlusszeugnis eines Studiengangs gemäß § 4 (1), zumindest jedoch eine Bescheinigung des vorletzten Studiensemesters sowie gegebenenfalls über Zusatz- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.