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Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung gegeben sind.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
Die Vorschriften des § 48 Absatz 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Buchstaben a), b) und c) ist ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gegründet…
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 21 Absatz 1 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg bereits an…
§ 48 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 sowie § 49 Absatz 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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