§ 1 Abs. 4 VZOGGesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen
Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung in den Fällen, in denen nach Artikel 21 Abs. 3 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages an Länder,…
§ 7 Abs. 6 VZOGGesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten des Präsidenten der Treuhandanstalt und die Zuständigkeiten eines…
§ 29 Abs. 3 VermGGesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die vermögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz…
§ 22 VermGGesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds werden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Ländern…
§ 18 Abs. 2 VZOGGesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen
Artikel 26 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages ist nicht mehr anzuwenden. Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen geben von Amts wegen bei ihnen durch…