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In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs Prüfungsfächern nachzuweisen:
Fachtechnologie:
Funktionsweise und Einsatz von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen,
Funktionsweise der Schmelzanlagen, Wärmespender und -träger,
Brennverhalten von Kerzen,
Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,
Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken, insbesondere Farbgebung, Verzierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung,
berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.